Aufnahmekriterien

1. Ab dem 01.01.2023 entscheiden wir entsprechend Nr. 3 dieser Vergaberichtlinien über die Aufnahme von Kindern mit Prio 1.

2. Wir nehmen gem. §18 KiTaG ganzjährig im laufenden Kindergartenjahr auf, wenn Betreuungsplätze vorhanden bzw. frei werden.

3. Eine Anmeldung ist über das Kita-Portal zu erfolgen, in Ausnahmefällen kann dies in der Einrichtung erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung bzw. in einer bestimmten Gruppe.

Sind mehr Anmeldungen vorhanden als Plätze in der Einrichtung zur Verfügung stehen, entscheiden wir über die Aufnahme in eines Kindes nach den folgenden Kriterien:

a) Es werden vorrangig Kinder aufgenommen, die in Glinde mit ihren Erziehungsberechtigten ihren Hauptwohnsitz haben und sich auch ständig dort aufhalten

oder nach Glinde zum gewünschten Aufnahmedatum ziehen und den dazugehörigen Nachweis (Kopie Mietvertrag bzw. Kopie Eigentum) vorweisen

b) Die Erziehungsberechtigten müssen einen Bedarf nach §5 KiTaG i.V.m. § 24 SGB VIII wie folgt alternativ oder ergänzend nachweisen

  • Nachweis der Berufstätigkeit durch schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers incl. des zeitlichen Umfangs
  • Nachweis über die Dauer der vereinbarten Elternzeit und der geplanten Arbeitsaufnahme durch schriftliche Bestätigung des Arbeitsgebers incl. des zeitlichen Umfangs
  • Nachweis der zuständigen Vermittlungsbehörde über den Willen zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
  • Nachweis über die Ausbildung/des Studiums
  • Stellungnahmen von geeigneten Stellen zur bestehenden Kindeswohlgefährdung

4. Die Kinder werden entsprechend §18KiTaG aufgenommen

5. In folgender Priorisierung werden die Kinder bevorzugt aufgenommen, sofern ein Nachweis nach Abs. 3b vorliegt:

a) deren Geschwister gleichzeitig die Einrichtung besuchen, soweit dieses aus pädagogischen Gründen sinnvoll ist.

b) Alleinerziehende Erziehungsberechtigte und zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. eine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen müssen und dieses durch eine Bescheinigung nachgewiesen haben

c) Deren Erziehungsberechtigten ohne geeignete Unterbringung des Kindes ein Verlust des Arbeits- oder Studienplatzes droht oder die sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden.

d) Bei denen aufgrund einer sozialen Benachteiligung eine pädagogische Dringlichkeit vorliegt, z.B.

  • Bei denen Wohnverhältnisse, häusliche oder andere Gründe eine ergänzende Erziehung in der Kindertagesstätte wünschenswert erscheinen lässt
  • Deren Unterbringung wegen Krankheit der Erziehungsberechtigten erforderlich ist

6. Berücksichtigt werden können nur soziale Kriterien, die der Stadtverwaltung, dem Allgemeinen Sozialdienst und uns bekannt gemacht worden sind.

7. Die Einzelfallentscheidung ist in Abstimmung mit der Stadtverwaltung nach psychologischen, pädagogischen und sozialen Gründen festzulegen

8. Sofern noch freie Plätze vorhanden sind und alle Kinder mit Prio 1 einen Platz erhalten haben, ist mit der Stadtverwaltung zu klären, welche Kinder dann aufgenommen werden sollen, die mit Prio 2-4 noch keinen Platz in ihrer Wunscheinrichtung erhalten haben.

9. Kinder, deren Erziehungsberechtigte keinen Bedarf nachweisen können, werden nur aufgenommen, wenn mehr freie Plätze als Anmeldungen von Kindern mit nachgewiesenem Bedarf vorhanden sind.

10. Ein auswärtiges Kind, dass seinen Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland hat, wird nur aufgenommen, wenn die Wohnortgemeinde eine entsprechende Kostenübernahmebescheinigung erteilt hat und die Familie nachweisen kann, dass der Umzug nach Glinde unmittelbar bevorsteht.